Das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und die gesellschaftliche Verantwortung, Familien bei einer förderlichen Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder zu unterstützen, führten zu einer Reihe von Gesetzen.
Erst seit einigen Jahren ist per Gesetz (§ 1631 BGB) geregelt, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und bei missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge […] das Familiengericht entsprechende Maßnahmen einleiten muss (§ 1666 BGB).
Am 16. März 2011 hat das Bundeskabinett das neue Bundeskinderschutzgesetz beschlossen. Der Kinderschutz in Deutschland soll damit deutlich verbessert werden und zudem auf präventiver Ebene effektiv und umfassend ausgebaut werden.
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Bereits 2009 ist zudem mit dem Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) eine verbindliche Regelung für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Abschätzung eines Gefährdungsrisikos getroffen worden.
§5 Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung, Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) vom 19.06.2009:
"Werden einem Arzt [...] gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Hilfen nicht aus, die Gefährdung abzuwenden, sollen die vorgenannten Personen bei dem gesetzlichen Vertreter auf die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes hinwirken.
Ist ein Tätigwerden zur Abwehr der Gefährdung dringend erforderlich und ist der gesetzliche Vertreter nicht in der Lage oder nicht bereit, hieran mitzuwirken, sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen; hierauf ist der gesetzliche Vertreter vorab hinzuweisen, es sei denn, dadurch würde der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet.
Sind die Personen nach Satz 1 außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig, sind sie befugt, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür notwendigen personenbezogenenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die genannte Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren." (Auszug)
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